Informationen zur Wiedereröffnung der Tanzschule
Liebe Tanzpaare,
ich freue mich so sehr Euch mitteilen zu können, dass ich meine Tanzschule ab dem 1.06.2021 endlich wieder öffnen darf !
Die zu beachtenden Richtlinien findet Ihr hier:
- https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv
Die relevanten Stellen sind:
§12 Absatz 7:
(7) In
Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen infolge der Unterschreitung der Sieben-Tage- Inzidenz unter den Schwellenwert von 100 die bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen nach den Regelungen des § 28b
Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft getreten sind, ist ab dem 1. Juni 2021 abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Ausübung von kontaktfreiem Individualsport in allen
Sportanlagen zulässig, wenn die Betreiberin oder der Betreiber auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts
- den Zutritt und den Aufenthalt aller Sportausübenden steuert und beschränkt,
- nur Sportausübenden mit einem gebuchten Termin Zutritt gewährt, die
- asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
- negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- die Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst,
- sicherstellt, dass zwischen den Sportausübenden sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot eingehalten wird; die Obergrenze der zulässigen Personen in der Sportanlage bestimmt sich
nach dem standortspezifisch konkret zur Verfügung stehenden Raumvolumen,
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil
sicherstellt; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung
luftgetragener Viren verfügen,
- sicherstellt, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über
14 Jahren genutzt werden.
- https://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.703193.de
Hieraus ergeben sich zwei relevante Abschnitte:
1.
- Testnachweis: Die Bedingungen für einen Testnachweis werden in der Brandenburger Eindämmungsverordnung an die
bundesrechtlichen Maßstäbe (§ 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) angepasst. Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
verlangt wird, gilt in Brandenburg nun folgendes:
- Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
- Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in
verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
- Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein
PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein
Antigen-Selbsttest (sog. Laientest).
2.
- Indoor-Sport: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 ist
kontaktfreier Individual-Sport in allen Sportanlagen erlaubt. Das bedeutet: Fitnessstudios, Turn- und Sporthallen, Tanzstudios oder Tanzschulen können wieder öffnen.
- Voraussetzungen: Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler/innen steuern und beschränken,
Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren). Die
Personendaten aller Sportausübenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, und die Einhaltung des Abstandsgebots muss eingehalten werden. Außerdem muss
regelmäßig gelüftet werden. Und es muss sichergestellt werden, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von
Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden.
Als Erläuterung sind noch folgende Ausführungen
erheblich:
- Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Der Nachweis einer vollständigen
Impfung erfolgt über die Impfdokumentation. Das kann entweder der Eintrag ins gelbe Impfbuch sein, der Nachweis, den man beim Arzt oder im Impfzentrum erhalten hat - oder später auch der digitale
Impfnachweis. Auch ausländische Impfzertifikate werden anerkannt. Voraussetzung ist aber, dass die Person mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurde. Je nach Impfstoff bedarf es ein
oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen
Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
- Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der
mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
Bitte ruft mich bei allen weiteren Fragen unter:
03303 403102 oder 01729557345 an.
Ich freue mich riesig auf Euch, herzliche Grüße
Eure Peggy
Ihre Freizeit ist ein kostbares Gut - denn nur in Ihrer Freizeit können Sie tun, was Sie wirklich wollen. Wir freuen uns über Ihr Interesse an Tanzschule Peggy Heinemann und möchten Ihnen auf den
folgenden Seiten einen Einblick in unsere Tanzschule geben. Erleben Sie Ihre Freizeit gemeinsam mit uns - wir freuen uns auf Sie!